Unklare Testamente sind im Streitfall von den Gerichten auszulegen. Welche Faktoren dabei eine Rolle spielen können und welche Unsicherheiten dabei bestehen, zeigt exemplarisch eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 19.03.2025-10 W 40/25):
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Unklar im Testament, ob die Cousine als Miterbin oder als Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden sollte
Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass eine Cousine der Erblasserin nicht lediglich Vermächtnisnehmerin, sondern Miterbin geworden ist. Maßgeblich war dabei für das Gericht vor allem der Wortlaut des Testaments: In den zentralen Verfügungen verwendet die Erblasserin ausdrücklich das Wort „erbt“, während sie bei anderen Zuwendungen lediglich von „erhalten“ spricht.
Diese bewusste sprachliche Differenzierung zeige, dass die Erblasserin zwischen Erbeinsetzung und bloßen Vermächtnissen unterscheiden wollte. Zudem wurde die Cousine gleich zu Beginn des Testaments genannt und erhielt einen wesentlichen Teil des Nachlasses (Immobilie, Hausrat, Auto und Restvermögen).
Auch die Gesamtstruktur des Testaments sprach für eine gleichrangige Beteiligung zweier Familienzweige (väterliche und mütterliche Linie). Daher ging das Gericht davon aus, dass sowohl die Cousine als auch die andere Bedachte jeweils hälftige Miterben sein sollten.
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Unklar im Testament: Sollten die Kinder der Cousine als Ersatzerben eingesetzt sein?
Da die Cousine aber schon vor der Erblasserin verstorben war und das Testament keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall enthielt, war das Testament lückenhaft.
Eine direkte Anwendung von § 2069 BGB (Ersatzerben bei Abkömmlingen) kam nicht in Betracht, da es sich bei der Miterbin eben nur um eine Cousine handelte. Das Gericht hat daher eine ergänzende Testamentsauslegung vorgenommen.
Entscheidend war die Frage: Was hätte die Erblasserin für den Fall gewollt, dass ihre Cousine vor ihr versterben würde?
Dann, so das Gericht, hätten die Kinder der Cousine erben sollen. Das Gericht bejahte eine solche Ersatzerbenstellung der Kinder der Cousine aus folgenden Gründen:
- Enge familiäre Bindung: Zwischen der Erblasserin und der Cousine bestand ein besonders enges, nahezu geschwisterliches Verhältnis. Auch zu deren Kindern gab es regelmäßigen Kontakt.
- Stammesgedanke: Die Cousine wurde nicht nur persönlich bedacht, sondern auch als Vertreterin des väterlichen Familienzweigs.
- Lebenswahrscheinlichkeit: Aufgrund des hohen Alters beider Frauen musste die Erblasserin mit einem Vorversterben rechnen.
- Fehlende anderweitige Regelung: Hätte die Erblasserin eine Ersatzerbenfolge nicht gewollt, hätte sie dies ausdrücklich regeln können (z. B. durch Anwachsung oder andere Bestimmungen).
Daraus folgerte das Gericht (sehr weitgehend), dass die Kinder von B. A. stillschweigend als Ersatzerben eingesetzt waren.
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Unklarheiten nach Möglichkeit vermeiden
Um solche Auslegungsprobleme zu vermeiden, sollten Testamente klar und eindeutig formuliert werden.
Die Erbquoten sollten eindeutig festgelegt werden, ebenso mögliche Ersatzerben. Außerdem ist zwischen Erbenstellung und Vermächtnissen zu unterscheiden. Eine fachlich richtige Gestaltung verhindert spätere Streitigkeiten und stellt sicher, dass der tatsächliche Wille des Erblassers umgesetzt wird und nicht durch unsichere Auslegungsergebnisse festgeschrieben werden muß.

