Zwangsmittel vermeiden: Pflichten des Erben beim notariellen Nachlassverzeichnis

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Zwangsmittel gegen den Erben – auch wenn er nach seiner Verurteilung zur Auskunft einen Notar beauftragt hat, um für den Pflichtteilsberechtigen ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen?  Dass der Erbe mit der Beauftragung eines Notars nicht die Hände in den Schoß legen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg:

  1. Aktive Mitwirkung über die Beauftragung hinaus vermeidet Zwangsmittel

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 07.04.2025 – 322O 1/22) stellt klar, dass sich die Pflicht des Erben nicht darin erschöpft, einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Vielmehr muss der Erbe aktiv an der Erstellung mitwirken. Dazu gehört insbesondere, dem Notar alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen und fehlende Daten selbst zu beschaffen oder deren Beschaffung zu veranlassen.

Bleibt der Notar untätig oder arbeitet verzögert, muss der Erbe darauf hinwirken, dass der Notar tätig wird. Er hat hierfür alle zumutbaren rechtlichen und tatsächlichen Mittel auszuschöpfen, etwa Nachfragen, Fristsetzungen oder gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen den Notar.

  1. Umfassende Darlegung und Kommunikation gegenüber dem Gläubiger vermeidet Zwangsmittel

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Pflicht zur transparenten Kommunikation. Der Erbe muss seine Bemühungen gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten konkret darlegen. Das bedeutet:

  • regelmäßige Mitteilungen über den Bearbeitungsstand,
  • konkrete Angaben zu bereits erfolgten und noch ausstehenden Schritten,
  • nachvollziehbare Begründungen für Verzögerungen.

Unterlässt der Erbe eine solche Information, insbesondere auf konkrete Nachfragen des Pflichtteilsberechtigten, kann dies bereits die Einleitung eines Zwangsmittelverfahrens rechtfertigen. Selbst wenn tatsächlich Bemühungen erfolgen, genügt es nicht, diese nur intern vorzunehmen – sie müssen auch nach außen kommuniziert werden.

  1. Reaktion auf Nachfragen und zeitnahes Handeln vermeidet Zwangsmittel

Entscheidend für die Vermeidung von Zwangsmitteln ist das Verhalten im konkreten Zeitpunkt. Der Erbe muss alles ihm Mögliche tun, um die geschuldete Handlung herbeizuführen. Dazu gehört vor allem:

  • unverzügliche Reaktion auf Nachfragen des Pflichtteilsberechtigten,
  • Einhaltung angekündigter Zeitrahmen oder rechtzeitige Information bei Verzögerungen,
  • kontinuierliche Förderung des Verfahrens ohne längere Untätigkeit.

Im entschiedenen Fall führte insbesondere das mehrmonatige Schweigen des Erben nach einer konkreten Anfrage dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte davon ausgehen durfte, seine Ansprüche nur mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können.

Fazit:
Ein Erbe verhindert Zwangsmittel nur, wenn er aktiv, nachweisbar und transparent auf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinwirkt und den Pflichtteilsberechtigten fortlaufend über seine Bemühungen informiert. Untätigkeit oder fehlende Kommunikation können bereits genügen, um Zwangsmaßnahmen zu rechtfertigen.

 

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